Massenmediengesetz Nr. 93-VIII, Art. 14 Abs. 7
Das Publikum wird informiert, dass ein Medienprodukt mit einem KI-System erstellt wurde, wie es das KI-Gesetz vorsieht; kein Wortlaut festgelegt.
Auf einen Blick
- Wo: Kasachstan
- Status: In Kraft seit 18. Januar 2026
- Wer: Massenmedien: Print, Fernsehen und Radio, Online-Medien und Internetressourcen
- Betrifft: nur Nachrichtenmedien und Rundfunk
- Kennmarq.com: deckt heute Bilder und Videos ab; Audio: Wartet auf Sprachansagen in Audiodateien (voraussichtlich Dezember 2026); Text: Wartet auf Text (voraussichtlich März 2027).
Aktualisiert am 4. November 2026; Quelle geprüft am 4. November 2026. Die Quellen sind amtliche Websites. Diese Seite erklärt, was Kennmarq.com tut; sie ist keine Rechtsberatung.
Anforderungen je Dateiart
| Dateiart | Anforderungen | Kennmarq.com heute |
|---|---|---|
| Bilder | eine sichtbare Kennzeichnung | Abgedeckt |
| Videos | eine sichtbare Kennzeichnung | Abgedeckt |
| Audio | ein hörbarer Hinweis | Wartet auf Sprachansagen in Audiodateien (voraussichtlich Dezember 2026) |
| Text | eine sichtbare Kennzeichnung | Wartet auf Text (voraussichtlich März 2027) |
In der API
Diese Regel betrifft nur Nachrichtenmedien und Rundfunk: markets=kz wendet dort die allgemeinen Regeln an, die in Kraft oder verabschiedet sind, nicht diese (was ein Aufruf für Kasachstan braucht). Die Tabelle oben zeigt, welche ihrer Anforderungen unsere Markierungen abdecken.
Amtlicher Text
- Adilet (Justizministerium), Gesetz Nr. 93-VIII über Massenmedien (auf Russisch)
- Adilet, Gesetz Nr. 231-VIII zur Einfügung von Art. 14 Abs. 7 (auf Russisch)