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Der EU-Verhaltenskodex für KI-generierte Inhalte

Der Verhaltenskodex für die Transparenz von KI-generierten Inhalten setzt Artikel 50 in konkrete Maßnahmen um. Von Anbietern verlangt er zwei Markierungsebenen, ein kostenloses Erkennungstool, geprüfte Qualität und Dokumentation. Hier steht jede Maßnahme und was ein Aufruf an Kennmarq.com abdeckt.

Auf einen Blick

  • Was: der von der Kommission unterstützte Kodex zu Artikel 50: Abschnitt 1 für Anbieter (vier Verpflichtungen, 17 Maßnahmen), Abschnitt 2 für die Kennzeichnungen der Betreiber.
  • Status: freiwillig. Die Kommission hat ihn am 8. Juli 2026 als angemessen bewertet: Bei Unterzeichnern wird vor allem beaufsichtigt, ob sie ihn befolgen; andere müssen andere angemessene Mittel nachweisen.
  • Kern von Abschnitt 1: signierte Metadaten mit Zeitstempel plus ein nicht wahrnehmbares Wasserzeichen, kostenlose Erkennung, Robustheitstests und interoperable Wasserzeichenerkennung bis 2. Februar 2027.
  • Kennmarq.com: beide Ebenen, kostenlose Erkennung mit signierten Ergebnissen, erhaltene Markierungen von Eingaben und öffentliche Dokumentation, die Sie wiederverwenden dürfen.
Geprüft am 24. Oktober 2026. Diese Seite erklärt, was Kennmarq.com tut; sie ist keine Rechtsberatung.

Für wen er gilt und was die Unterzeichnung bewirkt

  • Anbieter generativer KI-Systeme unterzeichnen Abschnitt 1, Betreiber, die Deepfakes veröffentlichen, Abschnitt 2. Auch Dienstleister für Markierung und Erkennung können unterzeichnen, damit sich ihre Kunden auf sie stützen können.
  • Die Unterzeichnung ist freiwillig, und die Befolgung des Kodex ist kein abschließender Nachweis der Einhaltung. Nach der positiven Stellungnahme der Kommission wird bei Unterzeichnern aber vor allem beaufsichtigt, ob sie ihn befolgen, und seine Befolgung kann eine Geldbuße mindern (Art. 99 Abs. 7).
  • Wer unterzeichnet hat: nach Zählung der Kommission etwa 190 Organisationen, darunter OpenAI, Google, Meta, Microsoft, Anthropic, Mistral und Black Forest Labs.
  • Sich auf einen Dienstleister zu stützen, ist erlaubt: Die Markierungen können vom Anbieter, von einem vorgelagerten Modell oder von einem spezialisierten Dienstleister hinzugefügt werden, und der Anbieter bleibt verantwortlich (Maßnahme 1.1).

Abschnitt 1, Maßnahme für Maßnahme

Die Maßnahmen des Kodex für Anbieter und was Kennmarq.com abdeckt
MaßnahmeDer Kodex verlangtKennmarq.com
1.1.1 Signierte Metadaten (verpflichtend)Festhalten, dass der Inhalt KI-generiert oder manipuliert ist, signiert und mit Zeitstempel, damit Manipulationen auffallen; die Schlüssel sicher aufbewahren; sensible Daten weglassenC2PA Content Credentials, signiert mit Schlüsseln in AWS KMS und mit Zeitstempel (RFC 3161); nichts Personenbezogenes darin
1.1.2 Nicht wahrnehmbares Wasserzeichen (verpflichtend)Eine Markierung, die sich nur schwer vom Inhalt trennen lässt, die robuste Ergänzung zu den MetadatenTrustMark, Video Seal oder AudioSeal, aus der fertigen Datei zurückgelesen, bevor sie uns verlässt
1.1.3 Fingerprinting oder Protokollierung (optional)Eine Ergänzung zu den beiden Ebenen, allein nie ausreichendFür die Zwei-Ebenen-Regel nicht nötig
1.2(a) Markierungen von Eingaben erhaltenDie Metadaten-Markierungen von Inhalten, die Ihr System umwandelt, so weit wie möglich erhaltenAls Bestandteil erhalten (keep_input_credentials, standardmäßig eingeschaltet)
1.2(b) Nutzungsbedingungen gegen das EntfernenIhre Nutzungsbedingungen verbieten Betreibern und anderen, die Markierungen zu entfernen oder zu manipulierenIhre Aufgabe: eine anpassbare Klausel
1.3 Umfassendere Herkunftsangaben (empfohlen)Der Name des Systems, der Firmenname des Anbieters und ein Zeitpunkt; das Modell und seine Version können hinzukommenAlle: provider, app_name, app_version, model, model_version und der signierte Zeitpunkt
1.4 Option für die sichtbare Kennzeichnung (empfohlen)Nutzern ermöglichen, beim Generieren die sichtbare Kennzeichnung der EU hinzuzufügenlabel=true zeichnet das EU-Symbol aus Anhang 1 des Kodex in das Bild oder jedes Einzelbild (Kennzeichnungen)
2.1 Kostenlose ErkennungEin Erkennungstool für jedes verwendete Verfahren, kostenlos und öffentlich zugänglich, wenn die Öffentlichkeit den Inhalt sehen kannBilder: kostenlos und öffentlich unter kennmarq.com/check. Bilder, Video und Audio: POST /v1/verify (Video und Audio mit einem kostenlosen Schlüssel)
2.1.2 Signierte ErgebnisseAuf Anfrage ein signiertes Ergebnis mit dem Hash des Inhalts, der Identität des Erkennungstools und dem ZeitpunktPOST /v1/verify mit signed=true
2.1.3 Vertrauliche ErkennungUploads werden vertraulich behandelt und direkt nach der Prüfung gelöschtDas Prüftool liest Bilder im Browser; /v1/verify liest im Arbeitsspeicher und bewahrt nichts auf
2.3 Klare, barrierefreie ErgebnisseAngeben, auf welcher Markierung ein Ergebnis beruht, und einbeziehen, was die Markierungen enthalten; Barrierefreiheit (WCAG 2.1 AA empfohlen)Das Prüftool zeigt jede Markierung einzeln, mit ihrer Aussage
3.2–3.3 Zuverlässigkeit und RobustheitFehlerraten messen und die Markierungen gegen Bearbeitungen, Zuschnitt, Skalierung und Angriffe testenUnser Robustheitsbericht: Überlebens- und Fehllese-Raten je Bearbeitung, für Bilder
3.4 InteroperabilitätEtablierte Metadatenstandards von Anfang an; interoperable Wasserzeichenerkennung bis 2. Februar 2027C2PA von Anfang an; TrustMark steht auf der Liste der Soft Bindings der C2PA
4.1–4.2 Dokumentation und TestsEin dokumentierter Prozess sowie Tests vor und nach dem Start; Dokumentation und Testergebnisse anderer dürfen wiederverwendet werdenUnsere Dokumentation, unser Robustheitsbericht und unser Änderungsprotokoll sind öffentlich, sodass Sie darauf verweisen können

Die Zwei-Ebenen-Regel (Maßnahme 1.1) gilt für Bilder, Video und Audio: Noch erfüllt kein einzelnes Verfahren allein die Anforderungen des Kodex, daher sind Metadaten und ein Wasserzeichen beide erforderlich. Bei einem Video mit Ton muss auch der Ton markiert sein, wie bei jedem Clip von Kennmarq.com.

Termine

  • 2. August 2026: Artikel 50 gilt.
  • 2. Dezember 2026: Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen ihre Ausgaben kennzeichnen (Art. 111 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744).
  • 2. Februar 2027: interoperable Wasserzeichenerkennung (Maßnahme 3.4(c)).

Was bei Ihnen bleibt

  • Sie entscheiden, ob Sie unterzeichnen, und unterzeichnen.
  • Ihre Nutzungsbedingungen gegen das Entfernen der Markierungen (Maßnahme 1.2(b)).
  • Ihr dokumentierter Prozess, Schulungen und die Zusammenarbeit mit Behörden (Verpflichtung 4).
  • Sie entscheiden, welche Dateien Deepfakes sind, und kennzeichnen die, die Sie veröffentlichen (Abschnitt 2, Art. 50 Abs. 4): deepfake=true fügt die Kennzeichnung hinzu.

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Quellen