2. Dezember 2026: Bestehende KI-Systeme auf dem EU-Markt müssen kennzeichnen, was sie erzeugen
· Übersetzung des englischen Originals, das Angelo Lamonaca geprüft hat
Auf einen Blick
- Wer: Anbieter von KI-Systemen, die Bilder, Videos, Audio oder Text erzeugen, unabhängig von ihrem Sitz, wenn die Ausgabe in der EU verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c).
- Wann: seit dem 2. August 2026 für Systeme, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden; bis zum 2. Dezember 2026 für Systeme, die schon vorher auf dem Markt waren (Art. 113, Art. 111 Abs. 4).
- Was: Ausgaben, maschinenlesbar gekennzeichnet und als KI-erzeugt erkennbar (Art. 50 Abs. 2). Der Verhaltenskodex sieht zwei Ebenen vor, signierte Metadaten und ein nicht wahrnehmbares Wasserzeichen, dazu einen kostenlosen Detektor.
- Bußgelder: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU und Start-ups der niedrigere (Art. 99 Abs. 4 und 6).
Das Gesetz: die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 und eine Frist für bestehende Systeme
Die KI-Verordnung der EU (Verordnung (EU) 2024/1689, oft AI Act genannt) verpflichtet jeden, der ein generatives KI-System anbietet, zu kennzeichnen, was das System erzeugt. Artikel 50 Absatz 2:
„Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.“
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026 (Art. 113). Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) gibt Systemen, die schon vor diesem Tag auf dem Markt waren, mehr Zeit: Ihre Anbieter haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, die für Artikel 50 Absatz 2 erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Art. 111 Abs. 4).
Wie das geht, beschreibt der Verhaltenskodex der Kommission für die Transparenz KI-generierter Inhalte (Code of Practice), seit dem 10. Juni 2026 in endgültiger Fassung. Die Unterzeichnung ist freiwillig, doch die Kommission und das KI-Gremium haben bestätigt, dass der Kodex ein angemessenes freiwilliges Instrument ist, um die Einhaltung der Transparenzpflichten aus Artikel 50 nachzuweisen. Unser Leitfaden zu Artikel 50 (Englisch) geht ihn Schritt für Schritt durch.
Das Problem: zwei Markierungen in jeder Datei und eine Prüfmöglichkeit für jeden
Kennzeichnen ist keine einzelne Einstellung. Für Audio, Bilder, Videos und Text in einer Datei sieht der Kodex mindestens zwei Ebenen maschinenlesbarer Markierung vor, solange keine einzelne Technik für sich allein zuverlässig genug ist (Maßnahme 1.1):
- Digital signierte Metadaten, die festhalten, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert ist.
- Ein nicht wahrnehmbares Wasserzeichen im Inhalt selbst, das der Kodex einen robusten Mechanismus zur Ergänzung der signierten Metadaten nennt: Metadaten können verloren gehen, wenn eine Datei konvertiert oder neu hochgeladen wird; ein Wasserzeichen ist darauf ausgelegt, erhalten zu bleiben.
Außerdem verpflichten sich die Anbieter zu einer kostenlos bereitgestellten Erkennungslösung (Maßnahme 2.1) und dazu, das Entfernen oder Manipulieren der Markierungen in ihren Nutzungsbedingungen oder ihrer Dokumentation zu untersagen (Maßnahme 1.2).
Für ein Team, dessen Produkt die KI-App ist, heißt das: Signaturschlüssel und Zertifikate, ein Zeitstempeldienst, ein Wasserzeichenmodell für jede Dateiart, ein Detektor, den jeder nutzen kann, und Tests, ob die Markierungen halten. Bei einem System, das vor August gestartet ist, muss all das bis zum 2. Dezember laufen.
Das Risiko: Bußgelder bis zu 3 % des weltweiten Umsatzes
Für Verstöße gegen Artikel 50 sieht die KI-Verordnung nach den Verboten die höchste Bußgeldstufe vor:
- Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g).
- Für KMU und Start-ups gilt für jede Geldbuße der niedrigere der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 6).
Das sind Obergrenzen. Die Fristen dagegen stehen fest: Ein System, das seit dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde, muss vom ersten Tag an kennzeichnen, und jedes System, das schon vorher auf dem Markt war, bis zum 2. Dezember 2026.
Wer betroffen ist
Die Pflicht trifft den Anbieter. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Wo der Anbieter sitzt, spielt keine Rolle, wenn die Ausgabe in der EU verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c). Dazu können zum Beispiel gehören:
- Apps, die aus Prompts oder Fotos Bilder machen: Bildgeneratoren, KI-Fotoeditoren, Apps für Bewerbungsfotos und Avatare.
- Videogeneratoren und Editoren, die Clips mit KI erstellen oder verändern.
- Generatoren für Stimmen, Sprache und Musik.
- Produkte auf Basis offener Modelle wie FLUX oder Stable Diffusion, betrieben in ComfyUI oder hinter Ihrer eigenen API: Das Modell mag von jemand anderem stammen, doch wenn die App Ihren Namen trägt, sind Sie wahrscheinlich ihr Anbieter.
- Dienste, die Generatoren für ihre Nutzer betreiben: Modell-APIs wie Replicate und fal, Generierungsplattformen wie CivitAI.
- Textgeneratoren: Artikel 50 Absatz 2 erfasst auch Text; für frei formulierten Text lässt der Kodex ein Wasserzeichen allein genügen.
Nicht erfasst ist KI, die nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die Eingabe oder deren Bedeutung nicht wesentlich verändert (Art. 50 Abs. 2). Betreiber, die Deepfakes veröffentlichen, haben eine eigene Pflicht: einen sichtbaren Hinweis (Art. 50 Abs. 4).
Am selben Tag: zwei neue Verbote
Die Omnibus-Verordnung hat Artikel 5 außerdem um zwei verbotene Praktiken ergänzt, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten (Art. 113 Abs. 3 Buchst. a): KI-Systeme, die realistische Bilder, Videos oder Audioinhalte erzeugen oder manipulieren, die intime Körperteile einer bestimmbaren Person oder diese Person bei sexuellen Handlungen darstellen, ohne ihre ausdrückliche Zustimmung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba), und KI-Systeme, die Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erzeugen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. bb).
Für Anbieter greift das Verbot, wenn das die Zweckbestimmung des Systems ist oder wenn das System solche Inhalte als nach vernünftigem Ermessen absehbares und reproduzierbares Ergebnis liefert, ohne über zumutbare und angemessene Schutzvorkehrungen zu verfügen, die das zuverlässig verhindern (Art. 5 Abs. 1a). Ein Verstoß gegen ein Verbot aus Artikel 5 kostet bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 3).
Unser Sicherheitscheck (Englisch) prüft ein Bild auf beides, bevor Sie es markieren oder veröffentlichen; seine Fehlerraten legen wir offen. Er ist ein Risikosignal, das Ihnen hilft, diese Schutzvorkehrungen umzusetzen, keine Garantie.
Warum Kennmarq.com
Ein API-Aufruf pro Generierung oder Bearbeitung fügt beide Ebenen hinzu, die der Kodex nennt: ein signiertes C2PA-Manifest mit Zeitstempel, das die Datei als KI-erzeugt ausweist, und ein unsichtbares Wasserzeichen (TrustMark in Bildern, Video Seal in Clips, AudioSeal in Songs, sofern das Audiosignal es zulässt). Text wird noch nicht markiert; das ist für März 2027 geplant. Mit dem Prüftool oder dem Verify-Endpunkt (Englisch) kann jeder eine Datei kostenlos prüfen: die kostenlose Erkennung, die der Kodex vorsieht.
Sie betreiben ComfyUI in Produktion? Ersetzen Sie Save Image durch den Node Mark & Save Image (auch für Video und Audio): Mit Ihrem API-Schlüssel verlässt jede Ausgabe ComfyUI mit Wasserzeichen und signierten Content Credentials. Installieren Sie ihn aus der ComfyUI Registry mit comfy node install comfyui-kennmarq oder suchen Sie im ComfyUI-Manager nach „Kennmarq.com“; die Einrichtung steht in der ComfyUI-Anleitung (Englisch).
Nennen Sie die Märkte, die Sie bedienen, und jede Datei bekommt, was deren Gesetze verlangen, mit einem Nachweis (Englisch) pro Gesetz; die Kennzeichnungsregeln aller Länder prüfen wir jede Woche. Alle Funktionen sind bis 1.000 Markierungen im Monat kostenlos: Starten Sie mit dem Schnellstart (Englisch).
So ist dieser Artikel entstanden: Er ist eine mit KI erstellte Übersetzung unseres englischen Artikels, den Angelo Lamonaca vor der Veröffentlichung anhand der amtlichen Quellen geprüft hat. Jede Gesetzesstelle ist mit ihrem amtlichen Wortlaut auf Deutsch verlinkt, allen voran EUR-Lex, Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung).
Auf der Gesetzeskarte
Die Regeln aller Länder und was ein API-Aufruf je Dateiart abdeckt: Deutschland und Österreich auf der Karte, dazu die Gesetze aller Länder im Vergleich. Die Seite des Gesetzes: KI-Verordnung, Artikel 50. Schritt für Schritt: KI-Verordnung, Artikel 50 (Englisch).
Quellen
- EUR-Lex, Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)
- EUR-Lex, Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
- EUR-Lex, KI-Verordnung, konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk: Artikel 50
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk: Artikel 111
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk: Artikel 99
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk: Artikel 5
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk: Artikel 113
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk: Artikel 2
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk: Artikel 3
- Europäische Kommission, Verhaltenskodex für die Transparenz KI-generierter Inhalte (maschinelle Übersetzung der Kommission)
- Europäische Kommission, endgültiger Text des Verhaltenskodex (PDF, Englisch)